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In diesen Erlassen sind die Zuständigkeiten der beteiligten eidgenössischen und kantonalen Kontrollinstanzen in den Bereichen Marktzulassung und Marktüberwachung von Heilmitteln festgelegt. Die Kantone haben bestimmte Kontrollaufgaben ihren regionalen Fachstellen übertragen.
Die frühere Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) wurde auf den 1. Januar 2002 in das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic überführt.
Kanton Zürich
Im Kanton Zürich ist die Kantonale Heilmittelkontrolle für folgende Aufgaben zuständig:
Kantone der Ost- und Zentralschweiz, Fürstentum Liechtenstein
Die Kantone dieser Region und das Fürstentum Liechtenstein haben die Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich mit der Inspektion ihrer pharmazeutischen Herstellungs- und Grosshandelsbetriebe1) und vereinzelt der Kleinhandelsbetriebe2) beauftragt.
Die spezifischen Aufgaben sind in bilateralen Verträgen geregelt.
Zur Region Ost- und Zentralschweiz gehören die Kantone: AI, AR, GL, GR, NW, OW, SH, SG, SZ, TG, UR, ZG, ZH und das Fürstentum Liechtenstein FL.
1) Zug führt die Inspektionen der Grosshandelsbetriebe selber durch.
2) Graubünden
